Grundlagen und Aufgabe der Gewässerunterhaltung
Essenzielle Grundlage der Gewässerunterhaltung von oberirdischen Landesgewässern bzw. Gewässer I. und II. Ordnung in Brandenburg bildet die 2019 von der obersten Wasserbehörde eingeführte „Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg“. Der Unterhaltungsbereich bei bzw. an Gewässern wird zudem in § 39 Abs. 1 WHG (Gewässerbett einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante) festgelegt. Die landseitig anschließenden, im Außenbereich fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen (i. S. v. § 38 Abs. 2 WHG) gehören nicht zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung, sondern obliegt Eigentümern und Nutzungsberechtigten (§ 38 Absatz 4 WHG), jedoch sind diese für die Gewässerunterhaltung freizuhalten.
Der Inhalt der Gewässerunterhaltung wird in § 39 Abs. 1 WHG geregelt und umfasst die Pflege sowie Entwicklung oberirdischer Gewässer, inbegriffen die Erhaltung des Gewässerzustands, welcher die Abführung von Wasser im wasserwirtschaftlichen Kontext beachtet. Die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WHG sind zusätzlich zu beachten sowie die Ziele der EG-WRRL. Die Unterhaltungslast (öffentlich-rechtliche Verpflichtung) ist gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung. Gem. § 40 Abs. 2, können Durchführungen jedoch – mit Zustimmung der zuständigen Behörde – auf einen Dritten übertragen werden.
Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer. Durch die jeweilige Gewässerfunktion sowie der hydromorphologischen Ausprägung des Gewässers ergeben sich bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen (UM). Diese werden im Schnitt ein- bis mehrmalig im Jahr durchgeführt. In Unterhaltungsplänen (GUP) werden die Art, der Umfang und die Häufigkeit der Unterhaltungsmaßnahmen für ein bestimmtes Gewässer durch den Unterhaltungspflichtigen definiert und festgelegt. Die Erstellung des GUP erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden (u. a. untere/obere Wasser- und Naturschutzbehörden, etc.) sowie den Mitgliedern des Verbandsgebietes. Er umfasst, unter Bezugnahme von Resultaten der Gewässer- und Deichschauen, alle wesentlichen Informationen zur Unterhaltung der Gewässer einschließlich der Deiche und wasserbaulichen Bauwerke/Verbaue. Der Plan wird stetig fortgeschrieben. Er liefert mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen sowie die Durchführungszeiträume (§ 79 BbgWG). Der Unterhaltungsumfang wird nach Funktion, Zustand und Bedeutung des jeweiligen Gewässers sowie nach den Standortbedingungen und den Ansprüchen der Flächen- / Landnutzungen passend festgelegt. Generell ergibt sich der Umfang der Gewässerunterhaltung aus den §§ 77 und 78 BbgWG (i. V. m. §§ 38 und 39 WHG) und beinhaltet folgendes:
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Die Gewässerunterhaltung oblag langer Zeit dem prioritären Grundsatz einer schnellen und schadlosen Wasserabführung. Heute jedoch, sind auch die Belange des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie des Landschaftswasserhaushaltes Kernaspekt der Gewässerunterhaltung und besonders zu berücksichtigen. Die Unterhaltungspflicht des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ ergibt sich aus der geltenden Rechtsform des Verbandes. Die Leistungen umfassen gesetzlich festgelegte Pflichtaufgaben, übertragene Aufgaben (gem. UVZV) sowie freiwillige Aufgaben (Fördermaßnahmen, LMBV Maßnahmen). Der GwV Kleine Elster-Pulsnitz ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) sowie ein Gewässerunterhaltungsverband im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der jeweils geltenden Fassung.
Zu dem kann der Verband im Rahmen von freiwilligen Verbandsaufgaben kann der Verband aus Sonderfinanzierungen:
Gewässer ausbauen, rückbauen, sanieren, renaturieren
wasserwirtschaftliche Anlagen bauen, betreiben, unterhalten, zurückbauen
den Hochwasserabfluss regeln und Ausgleich der Wasserführung herbeiführen