Ankündigung von beabsichtigten Sonderunterhaltungsmaßnahmen
In der Zeit vom Oktober 2026 bis zum Januar/Februar 2028 führt der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz eine Sonderunterhaltungsmaßnahme am Hammergraben, Abschnitt B169/Brücke bis Landkreis-Grenze Oberspreewald-Lausitz durch. Die Sonderunterhaltungsmaßnahme dient der Wiederherstellung und Sicherstellung eines effektiven schadlosen Wasserabflusses des Hammergrabens, insbesondere für den reibungslosen Ablauf der WBA Plessa. Zur Gewährleistung der Abflussverhältnisse werden aus diesem Grund die Eisenhydroxid-Schlämme am Gewässergrund und für die notwendige Baufreiheit vorher Gehölze an der Unterhaltungstrasse entnommen. Aktuell ist eine Sohlaufhöhung von bis zu tlw. 1 m festzustellen. Der ordnungsgemäße Abfluss ist dadurch nicht mehr gegeben, die Gewässergüte des Hammergrabens ist schlecht und besonders in Zeiten mit gesteigertem Krautaufwuchs oder höheren bzw. sehr niedrigen Niederschlägen ist die hydraulische Leistungsfähigkeit und somit auch der Betrieb der WBA/Abfluss zur WBA erheblich eingeschränkt.
Die Notwendigkeit der Umsetzung dieser Sonderunterhaltungsmaßnahme ergibt sich u. a. aus den Nutzungs- und Bewirtschaftungsansprüchen der angrenzenden Flächen (Abführen von hohen Abflüssen) sowie aus § 39 Abs. 1 WHG (Inhalt der Gewässerunterhaltung). Relevant sind im Kontext der hier geplanten Maßnahme, u. a. auch:
- die Verbesserung und die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers,
- die Erhaltung des Gewässerzustandes durch Abführen von Geschiebe und Schwebstoffen im Sinne der wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse,
- die Sicherung des Durchflussquerschnittes, um bei potenziell hohen Abflüssen der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen und
- die Verbesserung des chemischen Zustandes durch Entfernung der fischtoxischen Eisensedimente und somit Erhalt der ökologischen Funktion.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 17]), kündigen wir die Durchführung dieser Sonderunterhaltungsmaßnahme und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an. Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und auf den Grundstücken einebnen.
Zur Beantwortung von Fragen wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Auskünfte zum o. g. Projekt erteilen die zuständigen Mitarbeitenden vom Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz.
Zur reibungslosen Durchführung der Sonderunterhaltungsmaßnahme bitten wir um die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

